Tierhalterhaftpflicht Vergleich

So schützt Sie die Tierhalterhaftpflicht!

Tierhalterhaftpflicht Versicherung

Sie haben sich einen Hund oder ein Pferd angeschafft und benötige dafür eine Haftpflichtversicherung. Nun ist vielleicht guter Rat teuer und Sie sind sich unschlüssig, welches die beste Tierhalterhaftpflicht im Vergleich für Sie ist? Wir zeigen Ihnen beim Tierhalterhaftpflicht Vergleich die Unterschiede.

Tierhalterhaftpflicht: So haften Sie!

Als Tierhalter haften Sie nach §833 BGB. Das gilt im ersten Schritt sowohl für Luxustiere, als auch für Nutztiere. Luxustiere sind Tier, die Sie einfach nur zu Ihrem Vergnügen halten oder zum Sport (Bsp. Haushunde, privates Reitpferd). Bei Luxustieren sprechen wir von einer reinen Gefährdungshaftung. Das bedeutet, Sie haften auch ohne Verschulden. Auch dann, wenn Sie gar keinen Einfluss darauf haben.

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Die Rechtsprechung geht immer dann von einer Haftung des Tierhalters aus, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. Dazu zählt ein unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres, wie z.B. Reisende Hunde, Anspringen durch einen Hund, Austreten eines Pferdes. Der Schaden muss adäquat und ursächlich durch die Tiergefahr entstanden sein.

Der Hund einer Mitarbeiterin, der sich in den Eingangsbereich eines Geschäftes legt, und jemand darüber stolpert, bedeutet bereits eine typische Tiergefahr, für die der Halter haften muss – und nicht der Ladeninhaber.

§833 – Haftung des Tierhalters
„1. Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Wer ist Halter im Sinne der Tierhalter Haftpflichtversicherung?

Tierhalter ist, wem die Bestimmungsgewalt über das Tier zusteht, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Halter ist also, wer für das Schicksal des Tieres zuständig ist. Teilen sich mehrere Personen die Kosten und die Zeit für die Betreuung des Tieres, gelten sie alle als Halter.

Die Frage, die sich damit stellt ist, ob der Eigentümer eines Tieres gleichzeitig auch immer Halter des Tieres ist. Wenn wir uns die vorherige Definition ansehen, kann diese Frage mit NEIN beantwortet werden. Eigentum begründet damit keine Haltereigenschaft.

Die Haftung des Tierhüters / Tieraufsehers

Tierhüter haften nach vermutetem Verschulden. Als Tierhüter können Sie sich von der Haftung entlasten, wenn Sie den Nachweis erbringen können, dass der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hätten. Diese Entlastungsmöglichkeit für Tierhüter gilt sowohl für Luxustiere, als auch für Nutztiere. Ist dies der Fall, besteht aber noch immer die Haftungsmöglichkeit für den Tierhalter.

Tierhüter ist, wer lediglich die Aufsicht für den Tierhalter übernimmt, nicht aber die Bestimmungsgemacht über das Tier hat und es auch nicht auf eigene Kosten und im eigenen Interesse versorgt. Tierhüter hüten und versorgen das Tier demnach lediglich im Interesse des Tierhalters. Erkennbar ist das daran, dass Tierhüter für eine längere Dauer und vor allem eigenverantwortlich die Aufsicht über das Tier führen. Dazu zählen z.B. Betreiber einer Pferdepension oder einer Hundepension oder auch Nachbarn, die sich während eines Urlaubs bereit erklären, sich dem Tier anzunehmen und es zu versorgen.

§834 – Haftung des Tieraufsehers
„1. Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. 2. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Ist eine Reitbeteiligung ein Mithalter?

Wenn neben dem Besitzer eines Pferdes eine weitere Person ein Nutzungsrecht an dem Pferd ausübt, spricht man von einer Reitbeteiligung. Werden zusätzlich zu den monatlichen Geldzahlungen auch erhebliche Tätigkeiten und ein hoher Zeitaufwand rund um das Tier erbracht, kann die Reitbeteiligung auch als Mithalter eingestuft werden. Daraus folgt, dass die Reitbeteiligung gemäß §833 S.1 ebenfalls haftet. Hier gilt dann zu beachten, dass für Eigenschäden kein Anspruch aus einer Tierhalterhaftpflicht Versicherung existiert.

Praktisch wäre es nun möglich, den Mithalter in die bestehende Tierhalterhaftpflicht Versicherung als mitversicherte Person mit aufzunehmen. Problem dabei: Die mitversicherte Person hat keinen Zugriff auf den Vertrag, weil sie nicht Versicherungsnehmerin ist. Auch im Streitfall zwischen beiden wäre das ein Problem. Besser ist es deshalb, wenn die Mithalterin eine eigene Tierhalterhaftpflicht-Versicherung abschließt.

Beispiel für mehrere Halter (Hund oder Pferd): Ein unverheiratetes Paar kauft sich ein Tier. Der Kaufvertrag läuft lediglich auf eine der beiden Personen. Nach einiger Zeit trennt sich das Paar, vereinbart aber, dass die Kosten und die Betreuung des Tieres auch weiterhin hälftig aufgeteilt werden. Somit sind, waren und bleiben beide Halter.

Darauf sollten Sie beim Tierhalterhaftpflicht Vergleich achten!

Achten Sie beim beim Vergleichen der Haftpflichtversicherung für Ihren treuen Begleiter darauf, dass alle Familienangehörigen mitversichert sind und auch alle Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Ebenfalls ist es wichtig, dass Tierhüter (Tieraufseher) im Versicherungsschutz pauschal mit eingeschlossen sind.

Pferde: Darauf ist zu achten

Beim Tierhalterhaftpflicht Vergleich für Pferde ist darauf zu achten, dass der Versicherungsschutz auch für die Reitbeteiligung und Gastreiter gilt. Ebenfalls sehe wichtig ist, dass der Versicherungsschutz das Reiten mit besonderem / ohne Zaumzeug, Mietsachschäden z.B. an der Box und auch Deckschäden und tierische Ausscheidungen mit einschließt.

Hunde: Wichtige Leistungspunkte

Gerade in der Hundehaftpflicht häufig ein Thema: Mitversicherung von Ansprüchen, die von Figuranten gestellt werden. Führen ohne Leine bzw. Maulkorb, Mietsachschäden am Hotelzimmer o.ä. sowie Deckschäden und tierische Ausscheidungen vom Hund.

Alles in allem lässt sich festhalten, dass sowohl die Hundehaftpflicht als auch die Pferdehaftpflicht für jeden Tierhalter ein absolutes Muss ist.

Wichtige Ergänzungen für Tierhalter sind Rechtsschutzverträge oder auch eine Unfallversicherung (z.B. Unfallversicherung ohne Gesundheitsfragen)